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Informationen zur Arbeit

Was macht ein gerichtlich bestellter Betreuer?

Ein gerichtlich bestellter Betreuer unterstützt volljährige Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können.

Der Unterstützungsumfang bei bestehender Selbstbestimmung der betroffenen Person kann ein oder mehrere Aufgabenbereiche betreffen.

Die Betreuung wird vom Amtsgericht - Betreuungsgericht - angeordnet. Das Gericht entscheidet über den Aufgabenkreis mit den entsprechenden Aufgabenbereichen, die für den Betreuer erforderlich sind.

Entsprechend § 1821 BGB übernimmt der Betreuer die erforderlichen Tätigkeiten, um die Angelegenheiten der betreuten Person rechtlich zu regeln. Dabei unterstützt er die betreute Person, ihre Angelegenheiten möglichst selbstständig zu erledigen. Wünsche und der mutmaßliche Wille der betreuten Person stehen im Mittelpunkt.

Entsprechend des angeordneten Aufgabenkreises kann dies z. B. die Bereiche umfassen:

  • Gesundheitssorge,
  • Vermögensangelegenheiten,
  • Behördenangelegenheiten,
  • Aufenthaltsbestimmung,
  • Wohnungsangelegenheiten u.a.

Das Ziel der Betreuung ist die Wiederherstellung der Selbstbestimmung und Handlungsfähigkeit oder deren Verbesserung.

Gestern und Heute

Die Entwicklung der Betreuung

Bis 1992 konnten Erwachsene unter bestimmten Umständen entmündigt werden, ihre gesetzliche Vertretung übernahm ein sogenannter Vormund. Seit der Betreuungsrechtsreform 1992 können Volljährige nicht mehr entmündigt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen. 

Mit der letzten Änderung des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 steht die Unterstützung sowie der Wunsch oder der mutmaßliche Wille der zu betreuenden Person im Vordergrund. Der Betreuer kann den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.  Entscheidungen sind im Grundsatz so zu treffen, wie sie der geschäftsfähige Betreute selbst getroffen hätte.

Unsere Leistungen

Was wir für Sie tun

Der Verein möchte die vielen engagierten ehrenamtlichen Betreuer mit ihren vielfältigen Aufgaben und Problemen nicht allein lassen und mit berufserfahrenen Mitarbeitern unterstützen.

Wir informieren und beraten Sie zu Fragen der rechtlichen Betreuung, gewinnen ehrenamtliche Betreuer und bilden Sie in einem modularen System fort.

Für ehrenamtliche Betreuer organisiert der Verein regelmäßige interessante Fortbildungen zur Erfüllung ihrer Betreuungstätigkeit, die von praxiserfahrenen Mitarbeitern und externen Fachkräften geleitet werden.

Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung übernimmt der Verein auch kurzzeitige Verhinderungsbetreuungen für ehrenamtliche Betreuern. 

Was wir nicht machen

Für Betreuer gibt es viele Vorurteile

Der vom AG eingesetzte Betreuer wird häufig in der Gesellschaft mit einem Sozialbetreuer oder Sozialarbeiter verwechselt und man erwartet von ihm Tätigkeiten, für die er nicht zuständig ist.

Der gerichtlich bestellte Betreuer ist nicht zuständig für Einkäufe, Besorgungen, Spazierengehen, im Haushalt zu helfen oder die Krankenpflege zu übernehmen. Vielmehr ist es die Aufgabe, die Bedarfe zu ermitteln und die erforderlichen Hilfen zu organisieren und zu kontrollieren. 

 

 

Wie bekommt man Betreuung?

Fragen Sie auch gerne bei uns nach

Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem Bürger beim Amtsgericht angeregt werden. Auch der Betroffene selbst kann sich ans Amtsgericht wenden und eine rechtliche Betreuung beantragen.

In den meisten Fällen werden jedoch Kliniken, das Gesundheitsamt, andere Behörden, Pflegeeinrichtungen oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht an. Das Betreuungsgericht prüft dann durch ärztliche Begutachtung und eine persönliche Anhörung des Betroffenen, ob eine Betreuung erforderlich ist. 

Wann endet die Betreuung?

Eine Betreuung besteht nicht immer auf Lebenszeit

Die Aufhebung bzw. Beendigung einer Betreuung kann durch den Betreuten oder den Betreuer beantragt werden. Dies erfolgt bei Wegfall der Gründe für eine Betreuung, z. B. wenn die betreute Person durch die Unterstützung des Betreuers wieder in die Lage versetzt wurde, seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit selbstständig auszuüben oder andere Hilfen vorhanden sind.

Die Einrichtung einer Betreuung kann befristet und unbefristet erfolgen. Bei unbefristeter Dauer, erfolgt durch das Betreuungsgericht eine Überprüfungsfrist. Diese darf maximal 7 Jahre betragen. Nach Ablauf der Frist wird die Erforderlichkeit der Betreuung erneut geprüft, mit dem Ergebnis einer möglichen Verlängerung, Aufhebung, Reduzierung oder Erweiterung von Aufgabenbereichen.